Vereinssatzung


Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen! Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten:

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Kunst und Kultur in Wachtberg". Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält danach den Zusatz „e.V.".

2) Der Verein hat seinen Sitz in Wachtberg.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung 

1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung kultureller Veranstaltungen in Wachtberg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Diese satzungsgemäßen Zwecke werden insbesondere erfüllt durch

a) die Erhebung von Beiträgen und Umlagen,

b) die Beschaffung von Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen für bestimmte Projekte durch direkte Ansprache von Firmen und Personen,

c) Anschaffung von Gegenständen, die Trägern von kulturellen Veranstaltungen oder der Gemeinde Wachtberg zur Verfügung gestellt werden,

d) Dienstleistungen zur Unterstützung von Trägern kultureller Veranstaltungen und der Gemeinde Wachtberg,

2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Das Vereinsvermögen und die dem Verein zufließenden Mittel und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Mitgliedschaft 

1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Zur Familienmitgliedschaft berechtig sind Ehepaare sowie Erziehungsberechtigte mit ihren Kindern im Alter zwischen 6 und 18 Jahre.

2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

3) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

2) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

1) Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2) Die Mitgliedschaft endet durch

a) freiwilligen Austritt,

b) Tod des Mitglieds,

c) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,

d) Streichung,

e) Ausschluß.

3) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

4) Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluß wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit dem Zugang wirksam.

5) Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsrückstände nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Beiträge 

1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr bestimmt.

2) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe 

Die Organe des Vereins sind

1) die Mitgliederversammlung,

2) der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Jahresberichte des Vorstandes und die Rechnungsprüfungsberichte der Kassenprüfer entgegenzunehmen,

b) den Vorstand zu entlasten,

c) die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages festzusetzen,

d) (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

e) die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,

f) die Satzung oder Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu beschließen,

g) Ehrenmitglieder zu ernennen.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich (Briefpost oder email) mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Einladung ist form- und fristgerecht zugegangen, sobald sie im örtlichen Amtsblatt oder auf der Homepage des Vereins veröffentlicht wurde.

3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

6) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden. Es muß enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

c) Zahl der anwesenden Mitglieder,

d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,

e) die Tagesordnung,

f) die gestellten Anträge mit Abstimmungsergebnissen (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen) und Art der Abstimmung.

  

§ 9 Stimmrecht / Beschlußfähigkeit 

1) Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag von mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann geheime Abstimmung verlangt werden.

5) Für Satzungsänderungen oder Änderungen zur Zweckbestimmung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit, für den Beschluß zur Auflösung des Vereins eine 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 10 Vorstand 

1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) der/die Vorsitzende,

b) zwei stellvertretende Vorsitzende

c) der/die Schatzmeister/in

d) der/die Geschäftsführer/in

e) der/die Schriftführer/in

f)  bis zu neun Beisitzer/innen

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 

5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 

7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11 Kassenprüfer 

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

 

§ 12 Auflösung des Vereins / Gerichtsstand 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 5 genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die Gemeinde Wachtberg zu überführen.

3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

4) Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins in Wachtberg.

 

§ 13 Inkrafttreten 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 28.07.2003 beschlossen und durch Beschluß der Mitgliederversammlung zuletzt am 08.04.2019 geändert.